Satzung - Turnverein Wahlwies

Satzung

Zweck des Vereins

Der Zweck des unter dem Namen „Turnverein Wahlwies 1910 e. V.“ gegründeten Vereins ist:

Gelegenheit und Anleitung zu geregelten Sportübungen als Mittel zur Stärkung des Körpers und Geistes sowie zur Förderung der Sittlichkeit zu geben. Alle politischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stockach eingetragen.

§ 1

Der Turnverein Wahlwies1910 e.V. mit Sitz in Stockach, Ortsteil Wahlwies, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übung und Leistungen verwirklicht.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Stockach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Bürgerstiftung Stockach fördert gemeinnützige Zwecke auf den Gebieten der Bildung und Erziehung, der Jugend- und Altenhilfe, auf dem weiten Gebiet der Kultur, der Heimatpflege und des traditionellen Brauchtums, im Bereich der Gesundheitspflege, des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege. Sie verfolgt auch mildtätige Zwecke.

§ 6

Mitgliederarten

Die Mitglieder des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

Aktive Mitglieder

Passive Mitglieder

Ehrenmitglieder

§ 7

Mitgliederaufnahme:

Als aktives Mitglied und passives Mitglied kann jede den Vereinszwecken unterstützende Person aufgenommen werden. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist die Einwilligung des Sorgeberechtigten erforderlich. Die Entscheidung über die Mitgliederaufnahme bleibt der Vorstandschaft des Vereins vorbehalten. Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich.

§ 8

Ehrenmitgliedschaft:

Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch ganz besondere Verdienste um das Turnwesen oder um den hiesigen Verein erworben werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Beschluss der Vorstandschaft.

§ 9

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzungen und den von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sämtliche Mitglieder haben die aus den Satzungen, insbesondere aus Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenen Pflichten zu erfüllen.

§ 10

Mitgliederbeiträge:

Der Jahresmitgliedsbeitrag wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.

Die jährliche Einziehung erfolgt durch Vereinsmitglieder. Der Vorstand kann Mitgliedern in zwingenden Fällen den Beitrag stunden bzw. Ganz oder teilweise erlassen. Ehrenmitglieder sind von den Beitragspflichten befreit.

§ 11

Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt steht nach Erfüllung der Vereinsverbindlichkeiten jederzeit frei. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft.

1. bei beharrlichem Nichtentrichten der Mitgliedsbeiträge nach zwei schriftlich erfolgten Zahlungsaufforderungen im Abstand von vier Wochen, beginnend ab dem Zeitpunkt der Zahlungsverweigerung gegenüber einem Inkassoberechtigten Mitglied.

2. bei groben Verstößen gen die Satzungen und Interessen des Vereins. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe beim Vorstand schriftliche Berufung einlegen. In der Ausschlussverfügung ist das betroffene Mitglied hierüber zu belehren. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Berufung muss von mindestens fünf Mitgliedern des Vereins unterzeichnet werden.

§ 12

Wahlberechtigung:

Aktiv und passiv wahlberechtigt ist jedes Mitglied. Welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§13

Die Vereinsorgane:

Die Organe des Vereins sind:

Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des Gesetzes besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Er wird durch die Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle; er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie dieser. Der 1. Vorsitzende oder in dessen Vertretung der 2. Vorsitzende, hat die Leitung und Beaufsichtigung der Vereinsgeschäfte und führt den Vorsitz in allen Versammlungen. Er ist der gesetzliche Vertreter des Vereins und vertritt denselben gerichtlich und außergerichtlich. Er erlässt Bekanntmachungen, unterzeichnet alle schriftlichen Ausfertigungen und erteilt dem Kassenwart Anweisungen zu Zahlungen. Die Einberufung von Mitgliedsversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Jährlich, jedoch nicht ein längerer Zeitabstand von 15 Monaten, ist durch die Bekanntmachung im Südkurier und Aushang an der Rathaustafel mit Angabe der wesentlichsten Tagesordnungspunkte spätestens 3 Tage vorher eine Mitgliederversammlung als Generalversammlung von ihm einzuberufen.

Der erweiterte Vorstand

Er besteht aus:

Schriftführer

Kassier

Oberturnwart

3 Beisitzern

und den ernannten Übungsleitern der bestehenden Abteilungen. Er unterstützt den Vorstand bei der satzungsgemäßen Erfüllung seiner Amtspflichten. Bei allen öffentlichen und nichtöffentlichen Vorstandsitzungen hat er Anwesenheitsrecht mit beratender Stimme. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes ist berechtigt, beim Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu beantragen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Drittel der Mitglieder es Schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einberufung erfolg durch den Vorstand. Im Einzelnen entscheidet der Gesamtvorstand in folgenden Angelegenheiten:

Gestaltung des Sportbetriebes

Vorberatung der Tagesordnung für die Hauptversammlung

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschließendes Organ in allen Vereinsahngelegenheiten. Sie wählt satzungsgemäß den Vorstand und erweiterten Vorstand mit Ausnahme der Übungsleiter und bestimmt durch Wahl die Kassenprüfer. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.

§14

§ 15

Der Schriftführer:

Der Schriftführer ist für die Erledigung schriftlicher Angelegenheiten sowie zur Führung der Versammlungs- und Sitzungsprotokolle verantwortlich. Die Protokolle sind vom Versammlungs- und Sitzungsleiter mit zu unterzeichnen. Der Schriftführer berichtet über wesentliche Vereinsgeschehen.

§ 16

Der Kassier:

Der Kassier ist für eine gewissenhafte Kassenführung verantwortlich und zeichnet gemeinsam mit dem Vorstand. Zur jährlichen Hauptversammlung der Mitglieder hat er einen geprüften Kassenbericht vorzulegen. Die von der Mitgliedsversammlung gewählten Kassenprüfer können jederzeit unangekündigte Kassenprüfungen vornehmen.

§ 17

Auflösung des Vereins:

Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange noch fünf Mitglieder zur Fortführung entschlossen sind.

Die vorstehende Satzung wurde heute beschlossen.

Wahlwies, 1987

 

Anpassungen nach Beschluss:

27.09.2022: Aktualisierung § 5 nach Beschluss aus der Jahreshauptversammlung